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Gemeindliches Einvernehmen

a) Im Verhältnis zum Antragsteller: Die Möglichkeit ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen behördenseitig zu ersetzen ist bereits in § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB bundesrechtlich vorgegeben. Allerdings räumt nach h. M. diese Norm der handelnden Behörde einen Ermessensspielraum ein. Das bedeutet aber nicht, dass der Landesgesetzgeber gehindert wäre, eine Regelung zu treffen, die den eingeräumten Ermessensspielraum per Gesetz auf Null reduziert. Genau dies ist in Sachsen-Anhalt geschehen. § 70 Abs. 1 BauO LSA konkretisiert diese bundesrechtliche Regelung dahingehend, dass die zuständige Genehmigungsbehörde das rechtswidrig versagte Einvernehmen zu ersetzen hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12.07.2004 – 2 M 474/03 -, a. a. O.).

b) Im Verhältnis zur betroffenen Gemeinde beachte auch den Beschluss des OVG LSA  vom 15.08.2007, 2 M 162 / 07, wo es u. a. heißt: "Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung vom 09.02.2001 (GVBl LSA S. 50) – BauO LSA a. F. – gilt die Genehmigung, mit der die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt wird, zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 138 der Gemeindeordnung. Bleibt die Anhörung der Gemeinde fruchtlos, hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu erteilen (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA [n. F.], § 70 RdNr. 15). Mit der Genehmigung werden also zugleich zwei Verwaltungsakte erlassen, nämlich die Baugenehmigung und die Ersatzvornahme (vgl. Lechner in: Simon, BayBauO, Art. 74 RdNr. 94)."

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