Ausnahmen zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Fahrzeuge beziehungsweise Fahrzeugkombinationen, die in ihrer Bauart oder Beschaffenheit nicht der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, bedürfen einer Ausnahme von den Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsverordnung.
Diese Ausnahmen werden befristet oder unbefristet erteilt. Die inhaltliche Regelung und die Zuständigkeit ergibt sich aus Paragraf 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Antragstellung
Einzureichende Unterlagen:
- Unterzeichneter formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Adresse, ggf. Telefon- und/ oder Faxnummer,
- Zeitliche Begrenzung (für befristete Ausnahmen maximal 12 Jahre),
- Gültigkeitsbereich (Landkreise/ kreisfreie Städte, Bundesländer, Bundesrepublik)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) in Kopie oder Gutachten nach § 21 StVZO einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation in Kopie und
- Gutachten nach § 70 StVZO einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation.
Ansprechpartner
Frau Pahl-Lundgreen
Telefon: +49 345 514-1378
Frau Bittroff
Telefon: +49 345 514-1808
Herr Ceglarski
Telefon: +49 345 514-3578
Frau Sroka
Telefon: +49 345 514-1310
E-Mail-Adresse für Anfragen: ausnahmenstvzo(at)lvwa.sachsen-anhalt.de
Befreiung Zulassungspflicht für ukrainische Staatsangehörige
Die Befreiung von der Zulassungspflicht für ukrainische Staatsangehörige nach § 46 FZV wurde bis zum 30.09.2024 verlängert! Weitere Informationen finden Sie dazu hier: