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Voraussetzungen für die Entschädigung wegen Kinderbetreuung

Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Kinderbetreuung:

  • Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung aufgrund der Corona-Pandemie sind geschlossen.
  • Die Präsenzpflicht in der Schule ist aufgehoben.
  • Der Zugang zur Kinderbetreuung ist eingeschränkt.
  • Es liegt eine behördliche Empfehlung vor, vom Besuch einer Betreuungseinrichtung abzusehen. 
  • Das Kind unterliegt einer behördlichen Absonderung (häusliche Quarantäne).
  • Weitere Voraussetzungen für die Entschädigung wegen Kinderbetreuung sind:
  • Es fallen keine gesetzlichen Feiertage oder Ferien der Schule bzw. der Betreuungseinrichtung in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).

Kontakt

Öffnungszeiten:
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr
Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr

Hinweis: 
Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

Sie erreichen uns telefonisch in

Halle (Saale): +49 345 514-0

Magdeburg: +49 391 567-0

Dessau-Roßlau: +49 340 6506-0

oder per Post:

Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)