Voraussetzungen für die Entschädigung wegen Kinderbetreuung
Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Kinderbetreuung:
- Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung aufgrund der Corona-Pandemie sind geschlossen.
- Die Präsenzpflicht in der Schule ist aufgehoben.
- Der Zugang zur Kinderbetreuung ist eingeschränkt.
- Es liegt eine behördliche Empfehlung vor, vom Besuch einer Betreuungseinrichtung abzusehen.
- Das Kind unterliegt einer behördlichen Absonderung (häusliche Quarantäne).
- Weitere Voraussetzungen für die Entschädigung wegen Kinderbetreuung sind:
- Es fallen keine gesetzlichen Feiertage oder Ferien der Schule bzw. der Betreuungseinrichtung in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).