Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV)
Nach § 20 SchwbAV in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28.09.1987 können schwerbehinderte Menschen Leistungen (Zuschüsse und Darlehen) zum Erreichen des Arbeitsplatzes erhalten.
Der Leistungsumfang sind:
- Leistungen zur Beschaffung eines KFZ,
- Leistungen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
- Leistungen zum Erlangen einer Fahrerlaubnis.
Voraussetzungen:
- Der schwerbehinderte Mensch darf nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines KFZ angewiesen sein, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Auch ein Dritter darf das KFZ für ihn führen.
- KFZ-Hilfe wird geleistet, wenn der schwerbehinderte Mensch nur auf diese Weise dauerhaft am Arbeitsleben teilhaben kann, er nicht nur vorübergehend auf ein KFZ angewiesen ist und die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht üblich bzw. nicht zumutbar ist.
- Die Beschaffung eines KFZ setzt voraus, dass der schwerbehinderte Mensch nicht über ein KFZ verfügt, welches die im Gesetz benannten Voraussetzungen erfüllt und die weitere Benutzung zumutbar ist.
Wichtig!
Die Leistungen werden für schwerbehinderte Arbeitnehmer ausschließlich von REHA-Trägern erbracht. Für schwerbehinderte Selbständige und Beamte (nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte) werden die Leistungen vom Integrationsamt erbracht.
Siehe Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) - Stand 11.06.2010