Technische Arbeitshilfen
Technische Arbeitshilfen werden auf der Grundlage des § 19 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) an einen schwerbehinderten Menschen gewährt, soweit nicht REHA-Träger vorrangig zur Leistung verpflichtet sind. Für Beschaffung, Wartung, Instandsetzung und Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden.
"Faustregel!:
- Ist die Behinderung neu eingetreten oder hat sie sich wesentlich verschlechtert, ist eher der REHA-Träger zuständig.
- Handelt es sich um eine reine Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen, wird eher das Integrationsamt zuständig sein
Die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX nimmt den betroffenen schwerbehinderten Menschen die Last ab, diese selbst klären zu müssen.
Der Antrag ist schriftlich beim Integrationsamt zu stellen.