Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV)
Nach § 22 SchwbAV können schwerbehinderte Menschen Leistungen (Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Darlehen) erhalten:
- zur Beschaffung von behinderungsgerechten Wohnraum,
- zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse,
- zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung.
Wichtig!
Die Leistungen werden für schwerbehinderte Arbeitnehmer ausschließlich von REHA-Trägern erbracht. Für schwerbehinderte Selbständige und Beamte (nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte) werden die Leistungen vom Integrationsamt erbracht.