Rehabilitierung für SED-Unrecht
Häftlingshilfe
Die Häftlingshilfe umfasst Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), insbesondere Haftentschädigung sowie die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG über die Opfereigenschaft kommunistischer Gewaltherrschaft.
Neubescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz
Die Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG ist der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling vorliegen.
Neuanträge auf die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling und Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG können nur noch auf Anforderung einer leistungsgewährenden Behörde gestellt werden. Als leistungsgewährende Behörde können in Betracht kommen:
- Rententräger, im Zusammenhang mit der Kontenklärung (Anerkennung von Gewahrsamszeiten als Versicherungszeit
- Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in Bonn (Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG)
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
Menuhinstraße 6
53113 Bonn
Tel.: 0228 - 3689370
Fax: 0228 - 3689399
Mail: info(at)stiftung-hhg.de
- Versorgungsämter (Gewährung von Beschädigtenversorgung beigewahrsamsbedingten Gesundheitsschäden)
- Sonstige Behörden (zur Gewährung von Opferrente bzw. Kapitalentschädigung, gilt jedoch nicht mehr bei der Verurteilung durch deutsche Behörden)
Haftentschädigung / Kapitalentschädigung
Bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG erhält Kapitalentschädigung, wer im Beitrittsgebiet durch ein deutsches Gericht verurteilt wurde. Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht müssen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet stehen.
Wer von einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder von strafrechtlichen Maßnahmen deutscher Stellen im Beitrittsgebiet betroffen war, muss die Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG bereits vor Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes – StrRehaG – (4. November 1992) erhalten oder beantragt haben. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann Kapitalentschädigung nur im Anschluss an eine gerichtliche Rehabilitierung geltend gemacht werden.
Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat des politischen Gewahrsams. Auf die Kapitalentschädigung sind jedoch aufgrund desselben Sachverhaltes nach anderen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen (zum Beispiel Eingliederungshilfen) anzurechnen.
- Ansprechpartner
Frau Heinecke
Telefon: +49 340 6506-330
Telefax: +49 340 6506-338
E-Mail
- Anschrift
Landesverwaltungsamt
Referat 207
PF 200256
06003 Halle (Saale)
- Besucheranschrift
Landesverwaltungsamt
Referat 207
Kühnauer Straße 161
06846 Dessau-Roßlau
Antragsformulare
Antragsformulare zum Erhalt der Kapitalentschädigung werden Ihnen auf Anfrage durch das Referat zur Verfügung gestellt. Diese werden Ihnen dann zugeschickt.
Wir beraten Sie auch zur Antragstellung und zum weiteren Verfahren.