Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln
Hersteller oder Einführer von Nahrungsergänzungsmitteln müssen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Inverkehrbringen des Mittels anzeigen.
Die Anzeige muss spätestens beim ersten Inverkehrbringen unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erfolgen.
Hinweis: Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in diesem Mitgliedsstaat geltene Recht eine Anzeigepflicht vorsieht, in der Anzeige zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.