Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser
Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist. Die Anerkennung als natürliches Mineralwasser und die Genehmigung seiner Nutzung erfolgen jeweils auf Antrag des Nutzungsberechtigten.
Hinweise zum Verfahren
Die Anerkennung als natürliches Mineralwasser bezieht sich auf die Quellnutzung, aus der das Mineralwasser entnommen wird. Die Quellnutzung kann aus einer oder mehreren Entnahmestellen bestehen. Für die Quellnutzung sind der Name und der Quellort anzugeben.
Für eine Änderung des Quellnamens ist keine neue Anerkennung nötig, wenn damit keine Änderungen der Quellnutzung verbunden sind. Die Änderung ist dem Landesverwaltungsamt unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn bei der Antragstellung oder in angemessener Frist nach der Antragstellung die in der Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Angaben gemacht und fachgutachtlich beurteilt sind.
Umfasst die Nutzung mehrere Entnahmestellen zur Erschließung unterirdischer Wasservorkommen, so sind von jeder Entnahmestelle die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
- formlose Anträge auf Anerkennung und Erteilung der Nutzungsgenehmigung
- Einreichung der erforderlichen Unterlagen gemäß Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift
Nach der Prüfung der Unterlagen durch das Landesverwaltungsamt erfolgt eine Vor-Ort-Kontrolle.
Zur Änderung des Quellnamens ist eine formlose Mitteilung mit Begründung notwendig.
Aus den vorgelegten Angaben muss erkennbar sein, dass das natürliche Mineralwasser der Begriffsbestimmung in § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung entspricht. Aus den Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, dass das natürliche Mineralwasser aus unterirdischen Wasservorkommen stammt.
Ansprechpartnerin
Dr. Petra Schmidt-Rochow
Telefon: +49 345 514-2674
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