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Psychologische Psychotherapie

Die Ausbildung umfasst mindestens 4200 Stunden und besteht aus:

  1. einer praktischen Tätigkeit gemäß § 2 PsychTh-APrV
  2. einer theoretischen Ausbildung gemäß § 3 PsychTh-APrV
  3. einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision gemäß § 4 PsychTh-APrV
  4. einer Selbsterfahrung gemäß § 5 PsychTh-APrV, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eigenen Handelns befähigt.

Die Ausbildung schließt mit dem Bestehen einer Staatlichen Prüfung ab.

Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

Der Prüfling legt die Prüfung vor der zuständigen Behörde ab.

Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 PsychTh-APrV an der Ausbildung teilnimmt.

Hinweise zum Verfahren

Es finden zweimal im Jahr staatliche Prüfungen für Psychologische Psychotherapeuten statt.

Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung müssen beim

Landesverwaltungsamt
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)

spätestens bis zum 10. Januar bzw. 10. Juni eines jeden Jahres gestellt werden.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten
  • Geburtsurkunde und ggf. Heiratsurkunde sowie weitere Personenstandsurkunden, die weitere Namensänderungen belegen
  • Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt (Hochschulzeugnis) o d e r

    eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b oder c PsychThG
  • mindestens zwei Falldarstellungen nach § 4 Absatz 6 PsychTh-APrV, die vom der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurden (Unterschrift und Stempel der Ausbildungsstätte)
  • Nachweis über den Zeitraum und die Art (Vollzeit / Teilzeit) der Ausbildung (Ausbildungsvertrag und Bescheinigung des Ausbildungsinstitutes)
  • bei Ausbildungsverkürzung: Bescheid über die Anrechnung von Ausbildungen
  • bei Wiederholungsprüfung: Nachweis über weitere Ausbildung sowie mindestens eine Falldarstellung nach § 4 Absatz 6 PsychTh-APrV, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurde

Rechtsgrundlage

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1988, BGBl. Jahrgang 1998 I Nr. 83, ausgegeben am 22.12.1998

Formulare

Antrag - auf Zulassung zur staatlichen Prüfung (nicht barrierefrei)

 

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Ansprechpartnerin

Kerstin Schönian

Tel.: +49 345 514-3264
E-Mail