Forstliches Vermehrungsgut
Zulassung von Ausgangsmaterial
Waldbestände der wichtigsten Baumarten, von denen Saatgut geerntet werden soll, bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Damit soll sichergestellt werden, dass nur geeignetes, genetisch am besten geeignetes Ausgangsmaterial in den Verkehr kommt und als Grundlage zukünftiger stabiler, ökologisch vielfältiger Waldgenerationen dient.
Das Landesverwaltungsamt erteilt als Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut auf Antrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer die entsprechende Zulassung.
Rechtsgrundlage bilden hierfür das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) und die Forstvermehrungsgut-Zulassungs-Verordnung (FoVZV).
Ernte von forstlichem Vermehrungsgut
Forstliches Vermehrungsgut darf nur nach vorheriger, rechtzeitiger Anmeldung bei der zuständigen Landesstelle geerntet werden.
Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Diese nehmen
- die Anzeige über die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 7 Abs. 1 FoVG entgegen (Ernteanmeldung) und
- stellen die Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2 FoVG aus.
Das webbasierte Erntezulassungsregister (EZR) erreichen Sie hier.
Herkunftsempfehlungen
Die Herkunftsempfehlungen dienen als Anleitung für die Wahl des geeigneten, herkunftsgesicherten Vermehrungsgutes bei Waldverjüngungsmaßnahmen.
Sie sind verbindlich für die Bewirtschaftung des Landeswaldes und bei der Vergabe von forstlichen Fördermitteln zu beachten. Für private Waldbesitzer wird deren Berücksichtigung empfohlen.
Weitere Informationen, Broschüren (nicht barrierefrei)
Rechtsgrundlagen:
Richtlinie 1999/105/EG des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)
Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (FoVHgV)
Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO)
Hinweise zum Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie hier.