Voraussetzungen und erforderliche Nachweise
Freiheitsentziehung und Mindesthaftzeit
Der/die Berechtigte muss eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben.
Eine entsprechende Freiheitsentziehung ist mit dem Rehabilitierungsbeschluss (oder dem Kassationsbeschluss) beziehungsweise mit einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz nachzuweisen.
Die Freiheitsentziehung muss insgesamt mindestens 90 Tage betragen. Liegen für mehrere Haftzeiten Rehabilitierungen oder Bescheinigungen nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) vor, werden die Zeiten zusammengerechnet. Die Haftzeit wird taggenau ermittelt. Der Tag der Inhaftierung und der Entlassungstag zählen dabei mit.
Ausschließungsgründe
Auch wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen wird eine Opferpension nicht gewährt, wenn Ausschließungsgründe nach § 16 Absatz 2 bzw. § 17a Absatz 7 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) oder § 2 Absatz 1 Häftlingshilfegesetz (HHG) vorliegen.
Ausschließungsgründe liegen vor, wenn gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen wurde, die eigene Stellung im schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder im Gewahrsamsgebiet dem damaligen System erheblichen Vorschub geleistet wurde. Außerdem wird die Opferpension Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.
Besondere wirtschaftliche Beeinträchtigung
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der/die Berechtigte in seiner/ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist.
Dies ist der Fall wenn das Einkommen des/der Berechtigten die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
Einkommensgrenzen
ab | bei Alleinstehenden | bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft sowie |
---|---|---|
01.01.19 | 1272 Euro | 1696 Euro |
01.01.20 | 1296 Euro | 1728 Euro |
Für jedes Kind, für das der/die Berechtigte einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuer- oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, erhöht sich die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1- somit ab 01.01.2019 um jeweils 424 Euro und ab dem 01.01.2020
um jeweils 432 Euro.
Einkommen
Als Einkommen versteht man alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dabei ist es unerheblich aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, aus welchem Grund sie geleistet werden und ob sie einmalig, laufend, regelmäßig oder unregelmäßig erzielt werden.
Die Grundlage für die Einkommensermittlung stellt der Begriff des Einkommens aus der Sozialhilfe
(§ 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII) dar. Dem hinterlegten Einkommensfragebogen können Sie die einzelnen Einkunftsarten entnehmen. Bei Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbarer Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld ist Ihnen die Angabe zur Höhe der Leistungen freigestellt. Bei der Übersendung entsprechender Nachweise können Sie die Höhe unkenntlich machen. Umfangreiche Informationen erhalten Sie aus der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII.
- Bitte geben Sie im Antrag alle Einkünfte an.
- Teilen Sie uns dabei bitte die jeweiligen Bruttoeinkünfte mit.
- Geben Sie nur Ihre Einkünfte an. Die Einkünfte des Partners werden nicht berücksichtigt. Erzielen Sie gemeinsame Einkünfte (zum Beispiel Zinsen aus einem gemeinsamen Sparbuch, Einkünfte aus einem gemeinsamen Mietshaus) müssen auch diese angegeben werden. Teilt sich das Eigentum, aus dem die Einkünfte erzielt werden, nicht hälftig auf, bitte die Eigentumsverhältnisse angeben/nachweisen (zum Beispiel: Mietshaus gehört zu 70 Prozent dem Antragsteller und
zu 30 Prozent dem Partner).
- Von den Einkünften ziehen wir aufgrund entsprechender Angaben/Nachweise ab:
- auf das Einkommen zu entrichtende Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
- Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (in angemessenem Umfang)
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 des Einkommenssteuergesetzes nicht überschreiten
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
(Fahrtkosten, Arbeitsmittel)
Bedürftigkeitsprüfung
Höhe der besonderen Zuwendung (Opferpension)
- Liegt das zu berücksichtigende Einkommen nicht über den oben aufgeführten maßgeblichen Einkommensgrenzen, so steht die Opferpension bis zum 31.12.2014 in Höhe von 250 Euro, vom 01.01.2015 bis 31.10.2019 in Höhe von 300 Euro und ab 01.11.2019 in Höhe von 330 Euro monatlich zu.
- Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Bedürftigkeitsgrenze, so verringert sich die Opferpension um den übersteigenden Betrag.
- Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Bedürftigkeitsgrenze um die Höhe des vollen Betrages der Opferpension und mehr, steht keine Opferpension zu.
Beispiel zu Punkt 2:
Alleinstehende(r) und alleinerziehende(r) Berechtigte(r) mit 1 Kind
zu berücksichtigendes Nettoeinkommen (ohne Kindergeld) | 1800 Euro |
Bedürftigkeitsgrenze | |
- alleinstehend, Stand 01/2020 | 1296 Euro |
- zuzüglich Erhöhungsbetrag für 1 Kind | 432 Euro |
= | 1728 Euro |
übersteigender Betrag | 72 Euro |
volle Opferpension | 330 Euro |
abzüglich übersteigender Betrag von | 72 Euro |
zustehende Opferpension (330 Euro - 72 Euro) | 258 Euro |
Beginn und Zahlung der Opferpension
Der Anspruch auf eine besondere Zuwendung (Opferpension) steht frühestens mit dem Monat zu, der auf die Antragstellung folgt. Wurde der Antrag vor Inkrafttreten der Opferpension gestellt, stehen Leistungen frühestens mit dem Monat zu, der auf das Inkrafttreten folgt.
Die Zahlung (Überweisung) der monatlichen Beträge erfolgt im Voraus, also vor Beginn des Monats auf das im Antrag angegebene Konto. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
(zum Beispiel: Antragseingang 05.11.2019 - Leistungsanspruch ab Dezember 2019).
Umfassende Informationen zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz finden Sie auch in der Broschüre des BMJ zum StrRehaG.