Informationen zum Masernschutzgesetz
Die allgemeinen Hinweise des Landesjugendamtes finden Sie hier.
Hinweise für Kindertageseinrichtungen:
- Ab dem 01. März 2020 muss vor der Aufnahme in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege grundsätzlich für alle Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, der Nachweis erbracht werden, dass sie die von der Ständigen Impfkommission empfohlene Impfung gegen Masern erhalten haben.
- Kinder, die am 01. März 2020 schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis nach § 20 Abs. 9 IfSG, falls dieser nicht bereits vorliegt, bis zum 31. Juli 2022 erbringen.
- Ohne den erforderlichen Nachweis kann keine Betreuung erfolgen.
- Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz nachweist, ist der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§24 SGB VIII) bereits durch diesen Nachweis erfüllt. Das gilt auch, wenn das Kind wegen des fehlenden Nachweises über die Masernschutzimpfungen nicht betreut werden kann.
(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html)
Musterschreiben, Dokumentationshilfen
Formblatt zur Dokumentation des Masernschutzes in der Einrichtung
Formblatt zur Meldung an das Gesundheitsamt
Nachweis-Schreiben für eine andere Einrichtung (Weiterleitung bei Einrichtungswechsel)
Muster eines Elternbriefes, der in der Kindertageseinrichtung verteilt/ausgehängt werden kann
Link Bundesgesundheitsministerium: www.masernschutz.de