1. und 2. Vergabekammer
(Paragrafen 97–184 GWB)
Antragstellung
Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren werden nur auf schriftlichen Antrag eingeleitet.
Antragsbefugt (§ 160 Absatz 2 GWB) ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten geltend macht (Bewerber beziehungsweise Bieter). Es ist darzulegen, dass durch die behauptete Verletzung von drittschützenden Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Verstoß muss vor Anrufung der Vergabekammer gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 GWB).
Der Nachprüfungsantrag muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Darüber hinaus ist darzulegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist. Soweit bekannt, sind durch den Antragsteller die sonstigen Beteiligten zu benennen. In jedem Fall soll der Antrag ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 161 GWB).
Das Verfahren
Die Vergabekammer übersendet den Nachprüfungsantrag dem Auftraggeber, soweit dieser nicht offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet ist. Mit der Übersendung ist ihm bis zur Bestandskraft der Entscheidung der Vergabekammer eine Zuschlagserteilung verwehrt. Nur in Ausnahmefällen kann eine vorherige Zuschlagserteilung kammerseitig zugelassen werden (§ 169 Abs. 2 GWB). Hierzu bedarf es eines ausdrücklichen Antrages der Auftraggeberseite oder des Unternehmens, das für den Zuschlag vorgesehen ist.
Die Vergabekammer fordert beim Auftraggeber die Vergabeunterlagen an. Der Sachverhalt wird von Amts wegen geprüft. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann (§ 169 Abs. 1 GWB).
Die Vergabekammer stellt fest, ob Interessen anderer Bieter durch ihre Entscheidung schwerwiegend berührt werden könnten und bezieht sie gegebenenfalls als Beigeladene in das Verfahren ein (§ 162 GWB).
Die Vergabekammer kann auf Antrag den Beteiligten Akteneinsicht gewähren (§ 165 GWB).
Die Vergabekammer entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Nur mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Unzulässigkeit beziehungsweise bei offensichtlicher Unbegründetheit trifft sie ihre Entscheidung nach Lage der Akten (§ 166 GWB).
Die Vergabekammer befindet darüber, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft ggf. die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern (§ 168 Abs. 1 GWB).
Entscheidungen der Vergabekammer sind kostenpflichtig. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Aus Billigkeitsgründen kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden.
Die weiteren Einzelheiten können dem Link zum IV. Teil des GWB entnommen werden.
Bitte beachten Sie, dass Anträge, die von Montag bis Donnerstag nach 15.00 Uhr bzw. Freitag und an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen nach 12.00 Uhr eingehen, ggf. erst am darauffolgenden Arbeitstag dem Auftraggeber durch die 1. oder 2. Vergabekammer übermittelt werden können.
Weitere Informationen zum Download:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Sachsen-Anhalt (nicht barrierefrei)