Nachprüfungsstelle gemäß Paragraf 21 VOB/A im Landesverwaltungsamt Halle
Bei Vergabeverfahren, die nicht in den Geltungsbereich des Paragrafen 19 des Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (TVergG LSA) fallen und durch die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt werden, können sich Bewerber bzw. Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen an die Nachprüfungsstelle im Landesverwaltungsamt wenden (Paragraf 21 VOB/A).
Nachprüfungsstelle im Sinne des Paragraf 21 VOB/A ist diejenige Stelle, welche die Fach- oder Rechtsaufsicht über den ausschreibenden öffentlichen Auftraggeber ausübt. Bei Behörden des Landes Sachsen-Anhalt übt die vorgesetzte Dienststelle die Fachaufsicht aus. Kommunale Behörden unterliegen der Rechtsaufsicht durch die Kommunalaufsichtsbehörden entsprechend dem Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA). Das Landesverwaltungsamt (LVwA) ist entsprechend Paragraf 144 KVG LSA Kommunalaufsichtsbehörde für die Landkreise und kreisfreien Städte. Nur für diese Behörden ist das Landesverwaltungsamt Nachprüfungsstelle gemäß Paragraf 21 VOB/A und ist in der Bekanntmachung der Ausschreibung anzugeben.
Weitere Informationen:
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A, nicht barrierefrei)
Bei Beratungsbedarf ist in Sachsen-Anhalt die Auftragsberatungsstelle offizieller Ansprechpartner für Unternehmen. Sie berät und informiert diese über das öffentliche Auftragswesen und über alle mit öffentlichen Aufträgen zusammenhängenden Fragen.
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