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Beschlüsse 2014

Beschluss 3 VK LSA 01/14 vom 14.02.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 14 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A

  • fehlerhafte Submission
  • Kennzeichnungsmängel
  • Rückversetzung des Verfahrens in den Stand der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes

Kennzeichnung im Sinne von § 14 Abs. 3 VOB/A bedeutet, dass alle wesentlichen Angebotsbestandteile, die zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen, entweder einheitlich (z. Bsp. durch Lochung) gekennzeichnet oder aber (z. Bsp. durch Siegelung) verbunden werden müssen, um einen nachträglichen versehentlichen oder bewussten Austausch einzelner Bestandteile des Angebots bzw. deren Entfernung zu verhindern.
Sie dient damit der Gewährleistung der Authentizität der Angebote und ist unabdingbare Grundvoraussetzung zur Sicherung eines transparenten und fairen Wettbewerbs.  

Beschluss 3 VK LSA 02/14 vom 24.02.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, § 13 Abs. 1 Satz 1 LVG LSA und § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A

  • Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags
  • fehlendes Formblatt „Erklärung der Bietergemeinschaft“ stellt keinen Ausschlusstat bestand dar
  • Angebotsausschluss wegen Fehlens des Formblatts Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA nicht geltend machen kann.
Das fehlende Formblatt „Erklärung der Bietergemeinschaft“, das durch den Antragsgegner nachgefordert aber durch die Antragstellerin nicht vorgelegt wurde, stellt keinen Ausschlusstatbestand nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A dar.
Vielmehr hätte die Antragsgegnerin erkennen müssen, dass die Firma …………... GmbH als Nachunternehmer der Antragstellerin eingesetzt werden soll. Die Antragstellerin hat dazu in ihrem Angebot kein Nachunternehmerverzeichnis abgegeben. Das Fehlen dieser wettbewerbsrelevanten Erklärung führt zum zwingenden Ausschluss gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LVG LSA und §§ 16 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A.

Beschluss 3 VK LSA 03/14  vom 14.02.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 7 Abs. 1 LVG LSA i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A, § 20 VOB/A

  • Beurteilung der Eignung in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
  • unzureichende Vergabedokumentation

Für die Bewertung der Zuverlässigkeit eines Bieters im Vergabeverfahren ist maßgebend, inwieweit die Umstände des einzelnen Falles die Aussage rechtfertigen, er werde die von ihm angebotenen Leistungen, die Gegenstand des Vergabeverfahrens sind, vertragsgerecht erbringen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Prognoseentscheidung, die auch aufgrund des in der Vergangenheit liegenden Geschäftsgebarens eines Bewerbers erfolgt.
Zum Ausschluss eines Bieters wegen schwerer Verfehlungen bedarf es einer dokumentierten negativen Prognose, wonach die Verfehlungen für den zu vergebenden Auftrag erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen.

Beschluss 3 VK LSA 04/14 vom 19.02.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 7 Abs. 1, LVG LSA sowie §§ 16, 20 Abs. 1 VOB/A,
§ 20 VOB/A

  • Begründetheit des Nachprüfungsantrags
  • rechtswidriges Wertungsergebnis
  • Verstoß gegen Transparenzgebot

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.
Das streitbefangene Wertungsergebnis ist rechtswidrig, da das Vergabeverfahren Verstöße gegen die die § 7 Abs. 1, LVG LSA sowie §§ 16, 20 Abs. 1 VOB/A aufweist.
Weiterhin ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin entgegen § 20 VOB/A das Vergabeverfahren insgesamt mangelhaft dokumentiert hat und damit erheblich gegen das Transparenzgebot verstoßen hat.

Beschluss 3 VK LSA 07/14  vom 26.02.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 7 Abs. 1 LVG LSA und § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A, § 7 Abs. 1 LVG LSA sowie §§ 2, Abs. 1 Nr. 1 und 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A

  • Beurteilung der Eignung in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind bei Öffentlicher Ausschreibung im Rahmen der Wertung der Angebote anhand der Angaben in der Präqualifikationsliste oder der Eigenerklärungen gemäß Formblatt 124 sowie ggf. der weiteren geforderten Nachweise zu bewerten.
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bei der Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auch auf eigene Erfahrungen aus früheren abgeschlossenen Vertragsverhältnissen zurückgreift. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass der Auftraggeber durch ein beauftragtes Planungsbüro auf eine vermeintliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin hingewiesen wurde. Aber mit der ungeprüften Übernahme der für die Eignungsbewertung maßgeblichen Erkenntnisse des Planungsbüros wird jedoch nicht der vergaberechtlichen Pflicht zur Schaffung einer hinreichend sicheren Erkenntnisgrundlage genügt. 

Beschluss  3 VK LSA 08/14 vom 19.03.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 97 Abs. 7 GWB, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A i. V. m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A und 16 Abs. 1 Nr. 1 b) VOB/A, § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 20 VOB/A

  • Begründetheit des Nachprüfungsantrags
  • Anspruch der Antragstellerin auf Einhaltung der Bestimmungen über das    Vergabeverfahren auch im Unterschwellenbereich
  • Aufhebung des Vergabeverfahrens durch Angebotsausschluss aller Bieter
  • Dokumentationsmängel und damit Verstoß gegen das Transparenzgebot

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.
Sinn und Zweck des Landesvergabegesetzes nach § 19 ist es, dass auch im Unterschwellenbereich die Unternehmen entsprechend § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.
Das Vergabeverfahren ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A i. V. m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A und 16 Abs. 1 Nr. 1 b) VOB/A aufzuheben, da kein zuschlagsfähiges Angebot eingereicht wurde.
Der Antragsgegner hat es versäumt, die Leistung eindeutig und so erschöpfend gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
Das Vergabeverfahren verstößt insgesamt gegen § 20 VOB/A.

Beschluss 3 VK LSA 10/14 vom 13.03.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, §§ 16 Abs. 3 Buchstabe d), 13 Abs. 4 VOL/A,
§ 16 Abs. 5 VOL/A

  • Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags
  • keine Abweichung des Angebots der Antragstellerin vom Leistungsverzeichnis
  • rechtmäßiger Ausschluss des Angebots der Antragstellerin, weil keine Auftragsausführung entsprechend dem Leistungsverzeichnis vorgesehen ist

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.
Ein Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin gemäß §§ 16 Abs. 3 Buchstabe d), 13 Abs. 4 VOL/A wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen ist nicht gerechtfertigt, da in deren Angebot keine Abweichung vom Leistungsverzeichnis vermerkt ist.
Jedoch ist der Ausschluss gemäß § 16 Abs. 5 VOL/A rechtmäßig, weil die Antragstellerin nicht willens ist, den Auftrag entsprechend der Leistungsbeschreibung auszuführen. 

Beschluss 3 VK LSA 13/14  vom 08.04.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 14 Abs. 6 VOB/A

  • rechtzeitig zugegangenes Angebot

Nach § 14 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A ist ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber bei Öffnung des ersten Angebotes aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, wie ein rechtzeitig vorliegendes Angebot zu behandeln. 

Beschluss 3 VK LSA 14/14 vom 16.04.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 7 Abs. 1 LVG LSA i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A

  • Begründetheit des Nachprüfungsantrages
  • Angebot der Verfahrensbeteiligten ist nicht zuschlagsfähig
  • unrechtmäßige Angebotswertung vor Abschluss der Eignungsprüfung

Die Antragstellerin kann hinsichtlich der beabsichtigten Wertung des Nebenangebotes der Verfahrensbeteiligten eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen. Die Verfahrensbeteiligte hat in ihrem Nebenangebot nicht die Gleichwertigkeit zu den Forderungen in der Leistungsbeschreibung nachgewiesen. Das Nebenangebot der Verfahrensbeteiligten ist als nicht zuschlagsfähig einzuordnen.
Zudem ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin entgegen § 7 Abs. 1 LVG LSA i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A die Prüfung der Eignung nicht abgeschlossen hat, bevor sie die Wertung der Angebote vorgenommen hat.

Beschluss 3 VK LSA 20/14  vom 16.04.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 1 VOB/A 

  • unvollständig ausgefüllte Erklärung 

Auf eine Nachforderung der vollständigen Erklärung durch den Antragsgegner kommt es nicht an. Körperlich vorliegende unvollständige Erklärungen oder Nachweise dürfen nicht nachgebessert werden. 

Beschluss 3 VK LSA 31/14  vom 28.05.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A, § 16 Abs. 8 VOB/A, § 7 LVG LSA,
§ 20 VOB/A, § 15 Abs. 3 VOB/A

  • Zulassung von Nebenangeboten
  • Änderung am Angebot
  • mangelhafter Vergabevermerk

Ein Anspruch auf inhaltliche Bewertung eines Nebenangebotes kann grundsätzlich nur dann bestehen, wenn Nebenangebote zugelassen sind und diese die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfüllen, um somit erst den Boden für eine Prüfung der Gleichwertigkeit zu bereiten.
Das Gebot ausreichender Transparenz erfordert ebenso wie das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter, dass nur der Inhalt eines eingereichten Angebotes zur Grundlage der Vergabeentscheidung gemacht werden darf. Bei Zweifeln sind Aufklärungsverhandlungen nach § 15 VOB/A auch nur über „das Angebot“ vorgesehen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens,  die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Der öffentliche Auftraggeber hat damit alle Verfahrens- und Entscheidungsschritte jeweils in Schriftform zu dokumentieren. 

Beschluss 3 VK LSA 36/14  vom 12.06.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 3, 1 a)

  • falsche Eigenerklärung
  • kein schadensunabhängiger Anspruch auf Rückversetzung eines ggf. fehlerbehafteten Vergabeverfahrens 

Grundsätzlich müssen Angebote, um im Wettbewerb verbleiben zu können, die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Dies gilt auch, soweit es sich um Nachweise handelt, die zur Beurteilung der Eignung des Bieters gefordert worden sind. Körperlich fehlende Erklärungen oder Nachweise können Gegenstand einer Nachforderung sein, aber körperlich vorliegende unvollständige Erklärungen oder Nachweise dürfen nicht nachgebessert werden. Dieser Gedanke resultiert aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und gilt ebenso für Eignungsnachweise. Eine spätere Korrektur von bereits eingereichten Eignungsnachweisen ist damit nicht möglich. 

Das Landesvergabegesetz regelt ein Tätigwerden der Vergabekammer nur, soweit ein Bieter das Verfahren beanstandet. Eine darüber hinausgehende Fach- und Rechtsaufsicht wird der Vergabekammer durch das Gesetz nicht auferlegt. 

Beschluss 3 VK LSA 37/14  vom 12.06.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 LVG LSA, § 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 3, 1 a)

  • falsche Eigenerklärung
  • kein schadensunabhängiger Anspruch auf Rückversetzung eines ggf. fehlerbehafteten Vergabeverfahrens 

Grundsätzlich müssen Angebote, um im Wettbewerb verbleiben zu können, die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Dies gilt auch, soweit es sich um Nachweise handelt, die zur Beurteilung der Eignung des Bieters gefordert worden sind. Körperlich fehlende Erklärungen oder Nachweise können Gegenstand einer Nachforderung sein, aber körperlich vorliegende unvollständige Erklärungen oder Nachweise dürfen nicht nachgebessert werden. Dieser Gedanke resultiert aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und gilt ebenso für Eignungsnachweise. Eine spätere Korrektur von bereits eingereichten Eignungsnachweisen ist damit nicht möglich. 

Das Landesvergabegesetz regelt ein Tätigwerden der Vergabekammer nur, soweit ein Bieter das Verfahren beanstandet. Eine darüber hinausgehende Fach- und Rechtsaufsicht wird der Vergabekammer durch das Gesetz nicht auferlegt. 

Beschluss 3 VK LSA 41/14 vom 25.06.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) VOB/A, § 19 Abs. 1 LVG LSA und  § 7 Abs. 8 VOB/A

  • Verstoß gegen Grundsatz der Produktneutralität
  • unzureichender Vergabevermerk
  • Aufhebung

Die Voraussetzungen, ob ein bestimmtes Produkt vorgeschrieben werden darf, muss der Auftraggeber vor der Ausschreibung prüfen und zweckmäßigerweise auch in der Vergabedokumentation entsprechend § 20 VOB/A vermerken.
Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf nach § 7 Abs. 8 VOB/A nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. 

Beschluss 3 VK LSA 43/14  vom 24.06.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 13 Abs. 2 und 4 LVG LSA

  • fehlerhafter Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin
  • ordnungsgemäße Erklärung zum Nachunternehmereinsatz
  • kein Einsatz von Nachunternehmer

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LVG LSA hat ein Bieter, sofern er beabsichtigt, Bau-, Liefer- und Dienstleistungen auf Nachunternehmer zu übertragen, die betreffenden Nachunternehmen dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich zu benennen. Allein die Bieter, die Nachunternehmer einsetzen, müssen die Einhaltung dieser Anforderungen sicherstellen und dies auch durch ihre Unterschrift dokumentieren. 

Die Bauleistung wird im eigenen Betrieb durchgeführt und hierfür werden keine Nachunter-nehmer eingesetzt. Die in der Erklärung zum Nachunternehmereinsatz aufgeführten Pflichten zum Einsatz von Nachunternehmern sind daher nicht zu belegen. 

Beschluss 3 VK LSA 47/14  vom 26.06.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 7 LVG LSA, § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A

  • ordnungsgemäßes Vergabeverfahren
  • Beurteilung der Rechtsvorschriften der EU-Verfahren und nationalen Verfahren 

Gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A soll bei Angeboten, die in die engere Wahl gekommen sind, der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint.
Die preisliche Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlichsten Angebotes spielt damit eine maßgebliche Rolle. Hat der Auftraggeber aber Zuschlagskriterien entweder nicht bekannt gemacht, oder aber das Kriterium "Wirtschaftlichkeit" genannt, aber nicht näher definiert, darf nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden. 

Beschluss 3 VK LSA 49/14  vom 25.06.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA, § 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A

  • Erklärung zur Beachtung der Kernarbeitsnormen unvollständig
  • Vorgaben der Leistungsbeschreibung nicht eingehalten

Die Anlage 3 zur Beachtung der Kernarbeitsnormen verlangt eine anzukreuzende Erklärung darüber, ob die Leistung oder Lieferung der in der Anlage genannten Produkte in Afrika, Lateinamerika oder Asien hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden. 
Es steht im Ermessen des Auftraggebers, welche Anforderungen er an die von ihm ausgeschriebene und gewünschte Leistung auch im Hinblick auf Teilkomponenten stellt. Er hat das Recht, die Einzelheiten der Auftragsdurchführung zu bestimmen und ist in der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Leistungen frei. Er ist auch nicht verpflichtet, in der Ausschreibung eine weitergehende Vielfalt von technischen Lösungen zuzulassen. 

Beschluss 3 VK LSA 67/14  vom 09.07.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) VOB/A, §§ 2 und  20 VOB/A

  • Begründetheit des Nachprüfungsantrags
  • Aufhebung des Vergabeverfahrens
  • Ausschluss des Angebots der Verfahrensbeteiligten
  • unzureichende Dokumentation des Vergabeverfahrens
  • Verstoß gegen Transparenzgebot

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.
Das streitbefangene Vergabeverfahren ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A i. V. m.
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) VOB/A aufzuheben, da die Auswahl des Zuschlagskriteriums Bauzeit durch die Antragsgegnerin fehlerhaft ist und dadurch keine objektive Zuschlagserteilung erfolgen kann. Entgegen der Bewertung im Vergabevermerk der Antragsgegnerin ist das Angebot der Verfahrensbeteiligten von der Wertung auszuschließen. Weiterhin ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin entgegen § 20 VOB/A das Vergabeverfahren insgesamt nicht ausreichend dokumentiert hat und damit gegen das Transparenzgebot verstoßen hat.

Beschluss 3 VK LSA 70/14 vom 07.08.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VOB/A i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A,

  • Vorgaben der Leistungsbeschreibung nicht eingehalten
  • Angebot nicht gleichwertig

Es steht im Ermessen des Auftraggebers, welche Anforderungen er an die von ihm ausgeschriebene gewünschte Leistung auch im Hinblick auf Teilkomponenten stellt. Er hat das Recht, die Einzelheiten der Auftragsdurchführung zu bestimmen und ist in der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Leistungen frei. Er ist auch nicht verpflichtet, in der Ausschreibung eine weitergehende Vielfalt von technischen Lösungen zuzulassen.

Beschluss 3 VK LSA 74/14 vom 21.08.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs.1 Nr. 3 VOB/A i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A,

  • fehlende Unterschrift auf Erklärung über die Einhaltung der Baustellen- und Montageordnung

Hat der Bieter nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 LVG LSA sonstige Nachweise oder Erklärungen nicht zum geforderten Zeitpunkt vorgelegt, entscheidet der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, ob das Angebot von der Wertung ausgeschlossen wird.
Eine Erklärung ohne Unterschrift würde Vertragsbestandteil in der Ausführung des Auftrages und würde damit die Antragstellerin im Wettbewerb gegenüber denen bevorzugen, die die Baustellen- und Montageordnung unterschrieben haben. Zudem wären durch die fehlende Unterschrift der Nichteinhaltung oder Abänderung  der Baustellen- und Montageordnung dem Nichtunterzeichner Tür und Tor geöffnet.  

Beschluss 3 VK LSA 75/14 vom 13.08.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, §§ 13, 16 und 20 VOB/A

  • teilweise Begründetheit des Nachprüfungsantrags
  • Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens durch fehlerhafte Vergabeunterlagen, Dokumentationsmängel und Verstoß gegen das Transparenzgebot

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist teilweise begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.
Das streitbefangene Vergabeverfahren ist rechtswidrig, da das Verfahren Verstöße gegen die §§ 13, 16 und 20 VOB/A aufweist. Im vorliegenden Verfahren entspricht keines der eingereichten Angebote den Anforderungen der Verdingungsunterlagen und sind somit einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich.
Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist das einzig geeignete Mittel, die festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen und eine weitere Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.

Beschluss 3 VK LSA 81/14 vom 17.10.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 1 a) VOB/A, § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 20 VOB/A

  • Begründetheit des Nachprüfungsantrags
  • keines der eingereichten Angebote ist einer Zuschlagserteilung zugänglich
  • keine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung
  • mangelhafte Dokumentation des Vergabeverfahrens

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Alle Angebote, auch das Angebot der Antragstellerin, waren gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 a) VOB/A von der Wertung auszuschließen, so dass keiner der Bieter für eine  Zuschlagserteilung in Frage kommt. Keiner der Bieter hat die Geräteblätter des Wartungsvertrages entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt.
Der Antragsgegner hat es versäumt, die Leistung eindeutig und so erschöpfend gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zu beschreiben. Das Vergabeverfahren verstößt insgesamt gegen § 20 VOB/A. Die Prüfung und Wertung des Wartungsvertrages ist nicht dokumentiert und daher nicht nachvollziehbar. Der Vergabevermerk des Planungsbüros und auch der Vermerk des Antragsgegners sind allgemein gehalten.

Beschluss 3 VK LSA 82/14  vom 17.10.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 8 LVG LSA i. V. m. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A sowie § 13 Abs. 1 Nr. 4  i.V.m. § 16 Abs. 3 VOB/A

  • korrigierte Angebotssumme aufgrund Rechenfehler
  • unvollständige Erklärung 

Tauchen rechnerische Fehler bei der Überprüfung auf, so geht die VOB/A grundsätzlich nicht davon aus, solche Angebote von der weiteren Wertung auszuschließen. Insoweit ist in § 16 Abs. 1 VOB/A eine solche Ausschlussbestimmung nicht enthalten. Die Angebote verbleiben mit der berichtigten Angebotssumme weiter in der Wertung. Wenn weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes eines der in § 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/A genannten Zuschlagskriterien angegeben wurde, bleibt damit einziges und für alle Bieter erkennbares und daher auch allein anzuwendendes Kriterium der Entscheidung für den Zuschlag der niedrigste Angebotspreis. 
Körperlich fehlende Erklärungen oder Nachweise können Gegenstand einer Nachforderung sein, aber körperlich vorliegende unvollständige Erklärungen oder Nachweise dürfen nicht nachgebessert werden.

Beschluss 3 VK LSA 84/14 vom 20.10.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 8 LVG LSA, §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1a) VOB/A, § 20 Abs. 1 VOB/A

  • unvollständig ausgefülltes und fehlerhaftes Leistungsverzeichnis
  • unzureichende Dokumentierung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ist das LV so zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. 

Beschluss 3 VK LSA 86/14 vom 28.11.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit b VOB/A i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A,

  • angebotene Leistung entspricht nicht den Vorgaben
  • unzulässig Nachverhandlung

Der öffentliche Auftraggeber hat bei Angeboten, die den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A nicht entsprechen, kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, sondern ist gezwungen, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur gewährleistet, wenn in jeder Hinsicht vergleichbare Angebote vorliegen.
Unter § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A fallen lediglich geforderte Erklärungen und Nachweise, die bis zum Fristablauf mangels Vorlage physisch nicht vorhanden oder unvollständig sind oder sonst formalen Vorgaben nicht entsprechen, so dass das Angebot gar nicht geprüft werden kann.
Die Nachverhandlung ist dem Auftraggeber ausschließlich als eine Aufklärungsmaßnahme im engeren Sinne gestattet. Sie darf nicht dazu dienen, dem Bieter eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung seines Angebotes zu ermöglichen. 

Beschluss 3 VK LSA 94/14 vom 28.11.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 14 Abs. 1 und 2 LVG LSA i. V. m. § 16 Abs. 6 VOB/A sowie die §§ 13 Abs. 1 Nr. 5, 15,  Abs. 2 und 16 Abs. 1 Nr. 1b) VOB/A

  • Begründetheit des Nachprüfungsantrags
  • rechtswidriger Ausschluss des Angebots der Antragstellerin
  • unangemessene Fristsetzung und Aufklärung des Angebotsinhalts der Antragstellerin
  • Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand der Angebotsprüfung

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.
Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin von der weiteren Wertung verstößt gegen die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 LVG LSA i. V. m. § 16 Abs. 6 VOB/A sowie die §§ 13 Abs. 1 Nr. 5, 15 Abs. 2 und 16 Abs. 1 Nr. 1b) VOB/A.
Das Angebot der Antragstellerin wurde rechtswidrig von der Wertung ausgeschlossen, weil die festgesetzte Frist zur Vorlage der Urkalkulation als auch die Aufklärung zu verschiedenen Leistungspositionen nicht angemessen war. Des Weiteren sind die von der Antragstellerin benannten Nachunternehmerleistungen nicht als solche zu qualifizieren.
Zur Beseitigung der Rechtsverletzung ordnet die Vergabekammer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA an, dass das Vergabeverfahren in den Stand der Angebotsprüfung und -wertung zurückzuversetzen ist. 

Beschluss 3 VK LSA 95/14 vom 14 08.12.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A i. V. m. §§ 15, 16 Abs. 3 d) VOL/A, § 12 Abs. 2 VOL/A

  • fehlerhafte Bekanntmachung
  • unzulässige Nachverhandlung
  • Änderungen an den Vertragsunterlagen
  • keine wertbaren Angebote
  • fehlende Vergleichbarkeit aller Angebote

Gemäß § 12 Abs. 2 VOL/A müssen aus der Bekanntmachung alle Angaben für eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe ersichtlich sein. Die Mindestangaben ergeben sich aus § 12 Abs. 2 a-n VOL/A. 
Gemäß § 16 Abs. 3 d) VOL/A müssen Angebote ausgeschlossen werden, die Änderungen an den Vertragsunterlagen enthalten. Bereits vor dem Ablauf der Angebotsfrist hat der Antragsgegner festgestellt, dass die Bedingungen vor Ort nicht dem Leistungsverzeichnis entsprochen haben. 
Mit der Regelung des § 15 VOL/A wird bestimmt, dass Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, unstatthaft sind. Damit soll sichergestellt werden, dass der Wettbewerb ordnungsgemäß abläuft, die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird. 

Beschluss 3 VK LSA 96/14 vom 11.12.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 8 LVG LSA i.V.m. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A

  • Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags
  • rechtmäßiger Ausschluss des Angebots der Antragstellerin

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Zuschlag auf das Angebot des Bieters 1 zu erteilen, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA.
Das Angebot der Antragstellerin ist zu Recht nicht berücksichtigt worden, da es nach Wertung aller Angebote gemäß § 8 LVG LSA i.V.m. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A nicht das wirtschaftlichste war.

Beschluss 3 VK LSA 97/14 vom 11.12.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 7 Abs. 1 LVG LSA und § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A

  • Ausschluss nicht gerechtfertigt
  • Wertungsergebnis rechtswidrig

Der Antragsgegner musste über die Eigenschaft der Zuverlässigkeit der Antragstellerin nach der einer gebotenen Sorgfalt entsprechenden Prüfung entscheiden und war bei der Wahl seiner Informationsquellen nicht frei, sondern hatte sich nur auf gesicherte eigene Erkenntnisse zu stützen. Dagegen hat der Antragsgegner hier verstoßen. 

Beschluss 3 VK LSA 100/14 vom 18.12.2014 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 7 Abs. 1 VOL/A

  • Begründetheit des Nachprüfungsantrags
  • keine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung
  • Rückversetzung des Verfahrens in den Stand der Versendung der Vergabeunterlagen

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Gemäß § 7 Abs. 1 VOL/A ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Das vorliegende Leistungsverzeichnis erfüllt diese Anforderungen nicht, da die Leistungen zum einen nicht hinreichend bestimmt sind und darüber hinaus Mengenangaben völlig fehlen.
Für die Beseitigung des Rechtsverstoßes und die rechtskonforme Ausgestaltung der Vergabeunterlagen ist deshalb die Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand der Versendung der überarbeiteten Vergabeunterlagen das einzige geeignete Mittel, um die Grundvoraussetzungen des Wettbewerbs und der Transparenz für alle Unternehmen gleichermaßen durchzusetzen.  

Beschluss 3 VK LSA 102/14, 3 VK LSA 103/14 vom 14.01.2015 (nicht barrierefrei)
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 3 lit. d) VOL/A, § 13 Abs. 4 VOL/A

  • Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags
  • rechtmäßiger Ausschluss des Angebots der Antragstellerin
  • unzulässige Änderungen an Vertragsunterlagen

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da sie kein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben hat und damit durch das beanstandete Wertungsergebnis keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.
Die Antragsgegnerin hat das Angebot der Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 3 lit. d) VOL/A zu Recht ausgeschlossen. Der Antragsgegnerin stand hierbei kein Ermessen zu.
Gemäß § 13 Abs. 4 VOL/A sind Änderungen an den Vertragsunterlagen unzulässig.

Beschluss 3 VK LSA 105/14, 3 VK LSA 106/14 vom 26.01.2015 (nicht barrierefrei)
19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 14 Abs. 1 VOL/A, § 20 VOL/A

  • Begründetheit des Nachprüfungsantrags
  • Kennzeichnungsmängel
  • mangelhafte Dokumentation des Vergabeverfahrens

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.
Der Antragsgegner hat es bei allen Angeboten versäumt, die Eingangsvermerke mit einem Namenszug zu versehen. Er hat dadurch gegen die Regelungen des § 14 Abs. 1 VOL/A verstoßen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Antragsgegner entgegen § 20 VOL/A das Vergabeverfahren insgesamt nicht ausreichend dokumentiert hat und damit gegen das Transparenzgebot verstoßen hat.
 

 

 

 

 

 

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