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Hin­wei­se zum Zu­wen­dungs­ver­fah­ren

Vor der Be­an­tra­gung

Er­kun­di­gen Sie sich wel­che Art von För­de­rung zu Ihrem Vor­ha­ben pas­sen könn­te und ma­chen Sie sich mit den recht­li­chen Grund­la­gen ver­traut. Be­ach­ten Sie dabei auch den Zeit­raum, in dem Ihr Vor­ha­ben statt­fin­den soll, da die An­trag­stel­lung für jedes Jahr be­fris­tet ist und da für jede För­de­rung ein Be­wil­li­gungs­zeit­raum fest­ge­legt wird. Die An­trä­ge und Rechts­grund­la­gen fin­den Sie im Down­load­be­reich.

Er­halt des Zu­wen­dungs­be­scheids:

Be­wil­li­gungs­zeit­raum

Der in Ihrem Zu­wen­dungs­be­scheid ge­nann­te Zeit­raum ent­hält das Datum des Be­ginns und des Endes der zweck­ent­spre­chen­den Ver­wen­dung der Mit­tel. Das heißt, dass nur Rech­nun­gen die in­ner­halb die­ses Zeit­rau­mes be­gli­chen wer­den als zu­wen­dungs­fä­hig an­er­kannt wer­den. Alle an­de­ren Aus­ga­ben kön­nen nicht an­er­kannt wer­den. So­weit hier För­der­mit­tel ver­wen­det wur­den, müs­sen diese zu­rück­ge­zahlt wer­den. Eine Aus­nah­me bil­den nur sol­che Rech­nun­gen, bei denen die er­brach­te Leis­tung in­ner­halb des Zeit­rau­mes liegt und nur die Rech­nungs­le­gung nach dem Ende des Be­wil­li­gungs­zeit­rau­mes er­folg­te. Diese Aus­ga­ben kön­nen an­er­kannt wer­den.

Wich­tig! Soll­ten Sie ab­se­hen kön­nen, dass Ihre Maß­nah­me nicht in­ner­halb die­ses Zeit­rau­mes fer­tig ge­stellt wer­den kann, be­nach­rich­ti­gen Sie uns um­ge­hend schrift­lich!

Aus­ga­be­zeit­raum

Wenn Sie die baren Zu­wen­dungs­mit­tel von uns er­hal­ten, haben Sie i.d.R. 2 Mo­na­te Zeit diese aus­zu­ge­ben, da­nach fal­len Frist­zin­sen an. Der Zeit­raum wird Mit­tel­ver­wen­dungs­frist oder Aus­ga­be­zeit­raum ge­nannt und be­trägt in der Regel 2 Mo­na­te. Nä­he­res ent­neh­men Sie bitte Ihrem För­der­be­scheid. Bitte rufen Sie nur so viel För­der­mit­tel ab, wie Sie in­ner­halb die­ser Mit­tel­ver­wen­dungs­frist aus­ge­ben kön­nen. Auch hier be­steht eine Mit­tei­lungs­pflicht, falls Sie das er­hal­te­ne Geld nicht in­ner­halb der Aus­ga­be­frist aus­ge­ben kön­nen. Be­wil­li­gungs­zeit­raum und Aus­ga­be­zeit­raum sind nicht iden­tisch!

Ver­wen­dungs­nach­weis

Der Be­scheid dient auch als Grund­la­ge nach dem die Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung er­folgt. Des Wei­te­ren aber auch aus der ent­spre­chen­den Richt­li­nie und aus den All­ge­mei­nen Ne­ben­be­stim­mun­gen für Zu­wen­dun­gen (AN-​Best) für die je­wei­li­ge Zu­wen­dungs­art, die Sie im Down­load­be­reich fin­den kön­nen.

Durch­füh­rung des Pro­jekts/Vor­ha­bens:

Mit­tei­lungs­pflich­ten

Soll­ten sich wäh­rend der Durch­füh­rung des Pro­jekts Än­de­run­gen ge­gen­über der An­trag­stel­lung er­ge­ben, sind diese der Be­wil­li­gungs­be­hör­de un­ver­züg­lich (z. B. per E-​Mail) mit­zu­tei­len. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn sich die Fi­nan­zie­rung oder die Aus­ga­ben­struk­tur des Pro­jekts än­dert (Bei­spiel: der Ver­ein er­hält für das Pro­jekt zu­sätz­li­che Ein­nah­men (z. B. wei­te­re Zu­wen­dun­gen) oder ein­zel­ne Aus­ga­be­po­si­tio­nen (z.B. Per­so­nal­aus­ga­ben) er­hö­hen sich ge­gen­über der Fest­le­gung im Zu­wen­dungs­be­scheid um mehr als 20 Pro­zent.)

Bes­ser­stel­lungs­ver­bot

Der Ver­ein / Ver­band, der eine För­de­rung er­hält, darf seine Be­schäf­tig­ten nicht bes­ser stel­len als Be­schäf­tig­te des Lan­des, die eine ver­gleich­ba­re Tä­tig­keit aus­üben. Hö­he­re Ent­gel­te als nach dem Ta­rif­ver­trag für den öf­fent­li­chen Dienst der Län­der (TV-L) sowie sons­ti­ge über- und au­ßer­ta­rif­li­che Leis­tun­gen sind nicht för­der­fä­hig.

Aus­ga­ben für Per­so­nal, das be­reits vor Pro­jekt­be­ginn in Voll­zeit beim För­der­mit­tel­emp­fän­ger be­schäf­tigt ist, sind nicht för­der­fä­hig.

Ver­ga­be von Auf­trä­gen

Beim Ein­kauf und bei der Be­auf­tra­gung von Leis­tun­gen ist wirt­schaft­lich und spar­sam zu han­deln. Die An­for­de­run­gen hier­an rich­ten sich nach dem Auf­trags­wert.

  • Bei Auf­trä­gen bis 5.000 Euro ist in der Regel eine Markt­re­cher­che (z. B. über das In­ter­net) aus­rei­chend. Diese ist zu do­ku­men­tie­ren (z. B. mit­tels Screen­shots).
  • Bei Auf­trä­gen ab 5.000 Euro sind min­des­tens drei po­ten­ti­el­le An­bie­ter zur An­ge­bots­ab­ga­be auf­zu­for­dern (z. B. per E-​Mail).

 

Mit­tel­ab­ruf

Bitte be­ach­ten Sie, dass Sie die För­der­mit­tel bis spä­tes­tens zum 30.11. ab­ru­fen müs­sen. Sie haben auf dem For­mu­lar zum Mit­tel­ab­ruf die Mög­lich­keit zu ver­mer­ken, dass Sie die För­der­mit­tel zu dem spät­mög­lichs­ten Zeit­raum aus­ge­zahlt haben möch­ten (30.12. des Be­wil­li­gungs­jah­res). Es be­steht zudem die Mög­lich­keit Ihre Zu­wen­dung in Teil­be­trä­gen von uns ab­zu­for­dern. Sie müs­sen nicht die ge­sam­te För­der­sum­me auf ein­mal ab­ru­fen.

Wich­tig! Bitte be­den­ken Sie, dass Sie zwar grund­sätz­lich 2 Mo­na­te nach Zah­lungs­ein­gang der För­der­mit­tel Zeit zur Be­glei­chung von Rech­nun­gen haben, aber an­er­kannt wer­den nur die Aus­ga­ben und Leis­tun­gen die in­ner­halb des Be­wil­li­gungs­zeit­rau­mes an­fal­len.

An­fer­ti­gung der Ver­wen­dungs­nach­wei­se:

Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten

Aus­ga­ben sind nur för­der­fä­hig, wenn sie durch Ver­trä­ge, Rech­nun­gen, Zah­lungs­nach­wei­se bzw. gleich­wer­ti­ge Un­ter­la­gen be­legt wer­den kön­nen. Daher sind Aus­ga­ben auf­grund münd­li­cher Ab­spra­chen oder Bar­zah­lun­gen ohne Quit­tung nicht för­der­fä­hig.

Pflicht zur Vor­la­ge von Ver­wen­dungs­nach­wei­sen

Die Ver­wen­dung einer Zu­wen­dung ver­pflich­tet den Zu­wen­dungs­emp­fän­ger zum Nach­weis der Zwecker­fül­lung in­ner­halb von 6 Mo­na­ten. Der Ver­wen­dungs­nach­weis be­legt, dass die ge­zahl­ten Mit­tel auch für den be­an­trag­ten Zweck ein­ge­setzt wur­den. Für die Zu­wen­dungs­be­hör­den ist die Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung ein Mit­tel der Er­folgs­kon­trol­le von den ge­tä­tig­ten In­ves­ti­tio­nen.

Be­stand­tei­le des Ver­wen­dungs­nach­wei­ses

Der Re­gel­nach­weis ver­langt einen Sach­be­richt und einen zah­len­mä­ßi­gen Nach­weis unter An­ga­be der Ori­gi­nal­be­le­ge und et­wa­iger Ver­trä­ge sowie einen Nach­weis über die Ver­ga­be von Auf­trä­gen.

Ein Sach­be­richt be­inhal­tet die in­halt­li­che Be­schrei­bung der durch­ge­führ­ten Ar­bei­ten und Auf­ga­ben. Hier­bei soll­te auch auf die Er­fol­ge oder Aus­wir­kun­gen der In­ves­ti­ti­on ein­ge­gan­gen wer­den.

Der zah­len­mä­ßi­ge Nach­weis stellt eine chro­no­lo­gi­sche Auf­lis­tung der Ein­nah­men und Aus­ga­ben des Zu­wen­dungs­emp­fän­gers im Zu­sam­men­hang mit dem ge­för­der­ten Pro­jekt dar. Emp­feh­lens­wert wären An­ga­ben zum Tag der Zah­lung, dem Namen des Ein­zah­lers bzw. Emp­fän­gers, dem Zah­lungs­ge­gen­stand, der Be­leg­num­mer und dem Be­trag der je­wei­li­gen Zah­lung.

Die Vor­dru­cke für den Ver­wen­dungs­nach­weis mit An­la­gen fin­den Sie im Down­load­be­reich.

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Kon­takt

Frau Schubert-​Döbbelin
Re­fe­ren­tin Sport­för­de­rung, LSB
per E-​Mail
chris­ti­ne.schubert-​doebbelin(at)lvwa.sachsen-​anhalt.de

Herr Pit­loun
Re­fe­rent Sport­stät­ten­bau, Aus- und Fort­bil­dung Bä­der­be­trie­be
per E-​Mail
maurice-​adrien.pit­loun(at)lvwa.sachsen-​anhalt.de

An­schrift

Be­su­cher­an­schrift:
Lan­des­ver­wal­tungs­amt
Ne­ben­stel­le Mag­de­burg
Re­fe­rats­teil Sport
Ha­ke­bor­ner Stra­ße 1
39112 Mag­de­burg

Post­an­schrift:
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Re­fe­rats­teil Sport
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